Beschlussvorlage - BV/26/335

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt in ihrer Sitzung am 05.02.2026 im Rahmen des Bauantrages: „Neubau Appartementhaus mit 9 Ferienwohnungen und 2 Dauerwohnungen mit Tiefgarage – Sonnenstraße 3“, das gemeindliche Einvernehmen über die Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB von der Höhenlage des Erdgeschosses (OKFF) nach Punkt 1.4 Satz 2 der textlichen Festsetzung Teil B der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Zentrum“, zu erteilen.

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Begründung

 

Das Vorhaben befindet sich im Bereich des Ursprungsplanes sowie der 6. Änderung des rechtsgültigen Bebauungsplanes Nr. 1 „Zentrum“ der Gemeinde Ostseebad Binz. Der Antragsteller beabsichtigt den Neubau eines Appartementhauses mit 9 Ferienwohnungen und 2 Dauerwohnungen und Tiefgarage mit Antrag auf Ausnahme.

 

Der Bauherr begründet seinen Antrag auf Ausnahme wie folgt:

 

 

 

Flurkarte

 

 

 

 

 

 

 

Ausschnitt Lageplan

 

Ausschnitt Geländeschnitt A-A

 

 

 

 

Ausschnitt (Ursprungs-)Bebauungsplan

Ansicht Nordost

 

 

Ansicht Nordwest

Ansicht Südost

 

 

 

 

 

Ansicht Südwest

Beurteilung der Verwaltung

Aus der beiliegenden Bauzeichnung ,,Geländeschnitt AA" mit Datum 06.10 (Anlage 1) sind folgende Höhen ersichtlich:

 

OK Verkehrsfläche = 4,25 m ü.HN

Höhenversatz zu OK Verkehrsfläche = + 3,28 m bis 3,32 m aufgrund topografischer Gegebenheiten

OK Erdgeschoss = 7,53 m bis 7,57 m ü.HN

 

Nach Nr. 1.4 Satz 1 der textl. Festsetzung beträgt OK Erdgeschoss = 4,25 m ü.HN

Nach Nr. 1.4 Satz 2 der textl. Festsetzung beträgt OK Erdgeschoss = 7,53 m bis 7,57 m ü. HN

 

Das Baugrundstück stellt sich als ,,Hang" mit einer OK Gelände von 7,53 m ü.HN bis 7,57 m ü.HN dar, welches sich zur Erschließungsstraße (Sonnenstraße) und zu den Nachbargrundstücken hin abböscht. Aus dem Lageplan Vermessungsbüro Krawutschke Datum 15.11.2023 (Anlage 2) ist unmittelbar am Rand der südlichen Baugrenze die im Bebauungsplan festgesetzte Fläche mit Bindung für Bepflanzung und für Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt (,,Grünfläche").

Im Bereich der ,,Grünfläche" beträgt die Geländeoberfläche im Mittel ca. 7,35 m ü.HN, so dass bei Einhaltung OK Erdgeschoss = 4,25 m ü.HN zwar ein ,,eingegrabenes" Geschoss mit einer Höhe von ca. 2,40 m (7,35 - 4,25) entstehen würde, jedoch mit starken Beeinträchtigungen hinsichtlich Belichtung und Belüftung, die der Errichtung von Aufenthaltsräume nicht nur unwesentlich widersprechen.

Im Übrigen würde dann die Festsetzung, dass abweichend eine Höhenlage des Erdgeschosses oberhalb des festgesetzten Maßes zugelassen werden kann, sofern dies durch topographische Gegebenheiten begründet ist, obsolet.

Die beantragte Ausnahme für das geplante Erdgeschoss mit OKFF = 7,53 m bis 7,57m ü.HN von der Höhenlage des Erdgeschosses (OKFF) nach Nr. 1.4) Satz 2 der textl. Festsetzung (Teil B) ist somit nachvollziehbar. Es wird empfohlen, der beantragten Ausnahme zuzustimmen.

 

 

Abkürzungen:

OK = Oberkante

EG = Erdgeschoss

OKFF = Oberkante Fertigfußboden

Ü. HN = über Höhennull

M = Meter

BauGB = Baugesetzbuch

 

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Finanz. Auswirkung

 

Einnahmen 

Ja/Nein

 

Mittel stehen zur Verfügung

Ja/Nein

 

 

 

Produkt/SK: 

 

 

 

 

 

 

haushaltsmäßige Berührung                

Ja/Nein

Mittel stehen nicht zur Verfügung

 Ja/Nein

 

 

 

 

Bemerkungen:

 

 

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Anlagen

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