Beschlussvorlage - BV/26/430
Grunddaten
- Betreff:
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Beschlussvorlage über das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB i. V. m. einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des B-Plans Nr. 1 "Zentrum" der Gemeinde Ostseebad Binz (Überschreitung der GRZ und GFZ) zum Bauantrag: "Neubau Wohn- und Geschäftshaus "Deutsches Haus" mit 20 Wohnungen (DW) und 6 Ladengeschäften - Wylichstraße 11"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Planen und Bauen
- Bearbeiter:
- Maria Klett
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Bau, Verkehr und Umwelt
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Vorberatung
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03.06.2026
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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15.06.2026
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Geplant
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Gemeindevertretung Ostseebad Binz
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Entscheidung
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25.06.2026
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung beschließt in ihrer Sitzung am 25.06.2026, das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Bauantrag: „Neubau Wohn- und Geschäftshaus „Deutsches Haus“ mit 20 Wohnungen (DW) und 6 Ladengeschäften – Wylichstraße 11“ herzustellen, sowie der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1 „Zentrum“ (Überschreitung der GRZ und GFZ), zuzustimmen.
Begründung
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 1 „Zentrum“ der Gemeinde Ostseebad Binz in der Bauzone 4a mit einer zulässigen GRZ I von 0,4 einer zulässigen GRZ II von 0,6 sowie einer zulässigen GFZ von 1,2.
Befreiung von der festgesetzten GRZ (Grundflächenzahl)
Der Bauherr beantragt die Überschreitung der zulässigen GRZ I um 0,12 sowie der GRZ II um 0,23 und begründet seinen Antrag wie folgt:
Auszug Lageplan
Ansicht Nord-Ost
Auszug GRZ-Berechnung
Beurteilung der Verwaltung zur GRZ-Befreiung
Aufgrund des bereits bestehenden Gebäudes kann der Antragsteller die GRZ I theoretisch nicht minimieren. Die GRZ II überschreitet jedoch eigentlich deutlich den max. Wert von 0,6 und ist über eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht heilbar, da hier die Grundzüge der Planung berührt werden.
Befreiung von der festgesetzten GFZ (Geschossflächenzahl)
Der Bauherr beantragt hinzukommend die Überschreitung der zulässigen GFZ von 1,2 um 0,16 (vorhanden 1,36).
Auszug GFZ-Berechnung
Beurteilung der Verwaltung zur GFZ-Befreiung
Aufgrund des bereits bestehenden Gebäudes kann der Antragsteller die GFZ theoretisch nicht minimieren. Die GFZ überschreitet jedoch eigentlich deutlich den max. Wert von 1,2 und ist über eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht heilbar, da hier die Grundzüge der Planung berührt werden.
