Beschlussvorlage - BV/26/398
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschlussvorlage zum Bebauungsplan Nr. 47 "Wohnquartier am Rasenden Roland"
hier: Aufstellungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Planen und Bauen
- Bearbeiter:
- Tom Hagedorn
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Bau, Verkehr und Umwelt
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Vorberatung
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15.04.2026
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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27.04.2026
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Gestoppt
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Gemeindevertretung Ostseebad Binz
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Entscheidung
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07.05.2026
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Beschlussvorschlag
- Die Gemeindevertretung beschließt in ihrer Sitzung am 07.05.2026 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 47 "Wohnquartier am Rasenden Roland" der Gemeinde Ostseebad Binz. Das Planverfahren ist gemäß § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 BauGB durchzuführen. Der Flächennutzungsplan ist im Parallelverfahren zu ändern.
- Mit dem begünstigten Grundstückseigentümer ist eine Vereinbarung zur Übernahme der Bauleitplankosten zu schließen.
- Mit dem begünstigten Grundstückseigentümer ist ein städtebaulicher Vertrag zur Übernahme aller Verpflichtungen, die sich aus der rechtskonformen Umsetzung des Inhaltes des Bebauungsplanes ergeben, zu schließen.
- Die Gemeinde Ostseebad Binz ist kostenfrei zu halten.
Begründung
Der in Aufstellung befindliche vorhabenbezogene Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB basiert auf einem konkretisierten Vorhaben- und Erschließungsplan sowie der damit verbundenen Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers. Ziel war ursprünglich die Umsetzung eines abgestimmten städtebaulichen Gesamtkonzeptes durch einen einzelnen Investor innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens.
Der Vorhabenträger hat zwischenzeitlich mitgeteilt, dass das der Planung zugrunde liegende Vorhaben nicht mehr in der vorgesehenen Form realisiert werden soll. Stattdessen ist beabsichtigt, lediglich die Erschließung des Plangebietes durchzuführen und die entstehenden Baugrundstücke anschließend einzeln zu veräußern. Eine gebündelte Umsetzung des Vorhabens sowie die Realisierung auf Grundlage eines einheitlichen Projektkonzeptes sind damit nicht mehr gewährleistet.
Mit dem Wegfall eines konkret definierten und durchführungsverpflichteten Vorhabens entfällt zugleich die zentrale Voraussetzung für die Anwendung des Instruments des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB.
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sowie zur Gewährleistung klarer und verbindlicher planungsrechtlicher Rahmenbedingungen für die zukünftige Bebauung ist daher die Umstellung auf einen qualifizierten Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 1 BauGB erforderlich. Nur auf dieser Grundlage kann die Gemeinde die städtebaulichen Zielsetzungen – insbesondere hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise sowie überbaubarer Grundstücksflächen – unabhängig von einem einzelnen Vorhabenträger verbindlich festsetzen und langfristig sichern.
Unabhängig von der Änderung der Verfahrensart bleibt gewährleistet, dass der Gemeinde durch die Planung und Umsetzung des Vorhabens keine Kosten entstehen. Dies wird durch den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages sowie eines Erschließungsvertrages sichergestellt. Der Vorhabenträger verpflichtet sich darin, sämtliche im Zusammenhang mit der Planung, Erschließung und Umsetzung entstehenden Kosten zu übernehmen.
Dies umfasst insbesondere auch die Kosten für notwendige Maßnahmen im Bereich des Bahnübergangs, einschließlich eines ggf. erforderlichen Ausbaus oder der Anpassung der Verkehrsanlagen. Die Finanzierung und Durchführung dieser Maßnahmen erfolgen vollständig durch den Vorhabenträger.
Die Planungsziele der Gemeinde bleiben hierbei unverändert bestehen und werden im Rahmen des weiteren Verfahrens entsprechend konkretisiert. Die frühzeitige Beteiligung kann ggf. in das weitere Verfahren übernommen werden.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,7 MB
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