Beschlussvorlage - BV/25/296
Grunddaten
- Betreff:
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Beschlussvorlage zum Genehmigungsfreistellungsverfahren: Erweiterung Wohnhaus, Dünenstraße 17
hier: Antrag auf Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB im Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 "Mittelstraße" der Gemeinde Ostseebad Binz
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Planen und Bauen
- Bearbeiter:
- Laura Danckwardt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Bau, Verkehr und Umwelt
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Vorberatung
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10.09.2025
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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22.09.2025
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Erledigt
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Gemeindevertretung Ostseebad Binz
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Entscheidung
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09.10.2025
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung beschließt in ihrer Sitzung am 09.10.2025 im Rahmen des beantragten Genehmigungsfreistellungsverfahrens: Erweiterung Wohnhaus, Dünenstraße 17 über die Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB im Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 "Mittelstraße" der Gemeinde Ostseebad Binz.
Begründung
Dünenstraße 17, 18609 Ostseebad Binz
Bebauungsplan Nr. 27 „Mittelstraße“ - Veränderungssperre
Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 05.06.2025 die erste Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für ein weiteres Jahr beschlossen.
Ziel der Veränderungssperre und der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 „Mittelstraße“ ist die bestandsorientierte Sicherung der Wohnfunktion gegenüber einer schleichenden Umnutzung zu Ferienwohnungen. Dabei kommt vor allem dem Schutz des Gebietscharakters eine hohe Bedeutung zu.
Antrag:
Der Bauherr beantragt eine Erweiterung des bestehenden Wohnhauses.
Abbildung: Auszug aus dem amtlichen Lageplan
Beurteilung der Verwaltung:
Das Vorhaben hält die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 27 ein, weshalb das Vorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 62 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern beantragt worden ist. Einer Beschlussfassung bedarf es denn noch, da sich das Vorhaben im Bereich der gültigen Veränderungssperre befindet.
Nach § 14 Abs. 2 BauGB kann die Gemeinde Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn das Vorhaben die Planungsziele nicht beeinträchtigt. Die Planungsziele bleiben von der Erweiterung des Wohnhauses unberührt. Die GRZ wird eingehalten.
Die Gemeindeverwaltung empfiehlt, dem Antrag auf Ausnahme der Veränderungssperre zuzustimmen.
