Beschlussvorlage - BV/25/284

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt in ihrer Sitzung am 10.07.2025 die 1. Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplans für die Gemeinde Ostseebad Binz zu beauftragen.

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Begründung

Anlass und rechtliche Grundlage:

Die Erstellung eines Brandschutzbedarfsplans ist kein freiwilliger Schritt, sondern eine gesetzlich verankerte Pflicht der Gemeinde im Rahmen ihrer Verantwortung für den abwehrenden Brandschutz und die technische Hilfeleistung. Der derzeitige gültige Brandschutzbedarfsplan der Gemeinde Ostseebad Binz wurde im Jahr 2019 durch Beschluss-Nr. 30-36-2019 beschlossen.

 

Gemäß § 2 Absatz 3 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG M-V) ist die Gemeinde Ostseebad Binz als Träger des örtlichen Brandschutzes verpflichtet, regelmäßige – mindestens alle fünf Jahre einen Brandschutzbedarfsplan aufzustellen bzw. fortzuschreiben.

 

Gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG M-V) sind die Gemeinden verpflichtet, den abwehrenden Brandschutz und die technische Hilfeleistung im eigenen Gebiet sicherzustellen.

 

Diese Verpflichtung umfasst auch die systematische Ermittlung des konkreten Bedarfs an Personal, Technik, Infrastruktur und Organisation – ein Prozess, der üblicherweise im Rahmen eines Brandschutzbedarfsplans erfolgt.

 

Die Verpflichtung zur Bedarfsermittlung wird weiter konkretisiert durch:

  • die Verordnung über die Bedarfsermittlung und die Organisation der Feuerwehren (FwOV M-V, § 7),
  • die Verwaltungsvorschrift für die Erstellung von Brandschutzbedarfsplänen in Mecklenburg-Vorpommern (Oktober 2017)

 

Diese Vorschriften enthalten klare Anforderungen an die Eintreffzeiten, die Einsatzstärke und den Erreichungsgrad. Sie schreiben vor, dass Gemeinden ihre Gefahrenabwehr strukturiert und nachvollziehbar planen müssen.

Ein Brandschutzbedarfsplan bietet der Gemeinde rechtliche und strategische Sicherheit.

 

Er unterstützt bei:

  • vorausschauender Haushaltsplanung
  • der sachgerechten Investitionsentscheidung (z. B. Fahrzeugbeschaffung, Neubauten)
  • dem Nachweis der Leistungsfähigkeit gegenüber Aufsichtsbehörden
  • der Minimierung von Haftungsrisiken für EntscheidungsträgerInnen

 

Laut Verwaltungsvorschrift ist der Brandschutzbedarfsplan spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben. Da der aktuelle Plan aus dem Jahr 2019 stammt, ist die erste Fortschreibung spätestens im Jahr nun fällig.

 

Die Kosten für die geplante Fortschreibung belaufen sich auf ca. 5.000 Euro. Die Finanzierung erfolgt deckt die Haushaltsstelle 012600-52370000 (Brand- und Zivilschutz I Feuerwehr).

 

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Finanz. Auswirkung

 

Einnahmen 

Ja/Nein

 

Mittel stehen zur Verfügung

Ja/Nein

 

 

 

Produkt/SK:  01260000-52370000

 

 

 

 

 

 

haushaltsmäßige Berührung                

Ja/Nein

Mittel stehen nicht zur Verfügung

 Ja/Nein

 

 

 

 

Bemerkungen:

 

 

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Anlagen

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