Beschlussvorlage - BV/24/165
Grunddaten
- Betreff:
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Beschlussvorlage über das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag: „Haus Königseck – Neubau Haus II: Empfang, Speisesaal, Küche u. Gruppenräume, Gästezimmer, Appartements – Putbuser Straße 6“
hier: Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1 „Zentrum“ der Gemeinde Ostseebad Binz (Baufeld) sowie Antrag auf Abweichung nach § 67 Abs. 2 LBauO M-V entsprechend des § 4 Abs. 2 b (Vorbauten) sowie entsprechend des § 7 Abs. 1 c (Dachabschluss) der Gestaltungssatzung der Gemeinde Ostseebad Binz
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Planen und Bauen
- Bearbeiter:
- Maria Klett
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Bau, Verkehr und Umwelt
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Vorberatung
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09.10.2024
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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14.10.2024
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Erledigt
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Gemeindevertretung Ostseebad Binz
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Entscheidung
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07.11.2024
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung beschließt in ihrer Sitzung am 07.11.2024 im Rahmen des Bauantrages: „Haus Königseck – Neubau Haus II: Empfang, Speisesaal, Küche u. Gruppenräume, Gästezimmer, Appartements – Putbuser Straße 6“ über das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben sowie
1. zur Anfrage auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 1 „Zentrum“; hier: Überschreitung der Baugrenze, sowie
2. zur Anfrage auf Abweichung nach § 67 Abs. 2 LBauO M-V entsprechend des § 4
Abs. 2 b der Gestaltungssatzung der Gemeinde Ostseebad Binz; hier: Vorbauten
sowie
3. zur Anfrage auf Abweichung nach § 67 Abs. 2 LBauO M-V entsprechend des § 7
Abs. 1 c der Gestaltungssatzung der Gemeinde Ostseebad Binz; hier:
Dachabschluss.
Begründung
Das Vorhaben befindet sich im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 1 „Zentrum“ sowie im Bereich der Gestaltungssatzung der Gemeinde Ostseebad Binz.
Der Antragssteller begründet seine Anträge wie folgt:
1. Überschreitung Baufeld
„Der Hauptbaukörper befindet sich innerhalb der Baugrenzen. Die geplante Brücke an der Ostseite nimmt weniger als ein Drittel der Breite der Ostfassade ein und ist mehr als 2 m von der Nachbargrenze entfernt. Abweichend vom §6 Abs. 6 P.2b LBauO M-V tritt die Brücke mehr als 1,50 m vor der Außenwand hervor.
Die Brücke ist als zweiter baulicher Rettungsweg erforderlich und führt ins Gelände des gegenüberliegenden Hangs.“
Auszug Lageplan
Auszug Ansicht Nord

2. Abweichung von der Gestaltungssatzung (Vorbauten)
„Zwischen zwei Seitenresaliten sind die Balkone im 1.OG und um 2.OG eingespannt.“
Ausschnitt Grundriss 1. OG

Auszug Ansicht Nord

3. Abweichung von der Gestaltungssatzung (Dachabschluss)
„Das obere Segment des Mansardendachs ist aufgrund der funktionalen Notwendigkeit als Flachdach geplant. Dadurch wird sowie Nutzung des DG gewährleistet, als auch die Anforderung des B-Plans eingehalten.“
Ausschnitt Dachaufsicht
Ausschnitt Ansicht West
Ausschnitt Schnitt A-A
Ausschnitt Ansicht Ost
Beurteilung der Verwaltung zu 1.
Das Vorhaben hält die Festsetzungen des Bebauungsplanes Teil B-Text nicht ein. Entsprechend des Pkt. 2.3 dürfen die Baugrenzen seitlich und rückwärtig ausschließlich mit unterirdischen Bauteilen überschritten werden. Zwar handelt es sich hierbei um den notwendigen zweiten Rettungsweg, dieser kann angesichts eines Neubaus jedoch auch ohne Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans geplant und umgesetzt werden.
Die Verwaltung empfiehlt daher, dem Antrag auf Befreiung nicht zuzustimmen.
Beurteilung der Verwaltung zu 2.
Die Gestaltungssatzung der Gemeinde Binz trifft folgende Festsetzungen:
Das Vorhaben halt die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung der Abweichung entsprechend des § 4 Abs. 2 Buchstabe b ein. Die Balkone sollten eingespannt und vor die Fassade gestellt (aufgeständert) werden.
Die Verwaltung empfiehlt daher, dem Antrag auf Abweichung zuzustimmen.
Beurteilung der Verwaltung zu 3.
Die Gestaltungssatzung der Gemeinde Binz trifft folgende Festsetzungen:

Das Vorhaben halt die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung der Abweichung entsprechend des § 7 Abs. 1 Buchstabe c ein. Das obere Segment soll als Flachdach ausgeführt werden, um die Nutzbarkeit des Dachgeschosses gewährleisten zu können. Alle weiteren Anforderungen (Dachneigung etc.) werden durch den geplanten Dachabschluss eingehalten.
Die Verwaltung empfiehlt daher, dem Antrag auf Abweichung zuzustimmen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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60,2 kB
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2
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(wie Dokument)
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53,1 kB
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