Beschlussvorlage - BV/24/164

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung beschließt in ihrer Sitzung am 07.11.2024 im Rahmen des Antrages auf Vorbescheid: „Errichtung eines Wohngebäudes für seniorengerechtes Wohnen – Am Kleinbahnhof 4“ über das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben hinsichtlich der Art der Baulichen Nutzung sowie

 

1. zur Anfrage auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des

    Bebauungsplanes Nr. 2 „Zinglingsberg“; hier: GRZ-Berechnung, sowie

 

2. zur Anfrage auf Eintragung einer Abstandsflächenbaulast zugunsten der GRZ-

    Berechnung

 

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Begründung

Das Vorhaben befindet sich im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 2 „Zinglingsberg“. Der Antragssteller ist Eigentümer der Flurstücke 187/6 und 187/7 der Gemarkung Binz, Flur 1 sowie Pächter des gemeindlichen Flurstücks 187/3. Der Antrag auf Vorbescheid enthält folgende Fragestellungen:

 

1. GRZ-Berechnung

 

„Kann man (z.B. durch Erbbaupacht) ggf. das Grundstück 187/3 bei Ermittlung der GRZ und der GFZ des geplanten Neubaus auf 187/6 und 187/7 mit heranziehen?“

 

 

 

2. Abstandsflächenbaulast

 

„Kann die (imaginäre) Abstandsfläche des möglichen Neubaus auf den Flurstücken 187/6 und 187/7 teilweise auf Grundstück 187/3 liegen und rechtlich durch Baulast gesichert werden?

 

 

Ausschnitt Lageplan

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausschnitt GeoPort

 

Beurteilung der Verwaltung zu 1.

 

Die für die Ermittlung der Grundfläche maßgebende Fläche des Baugrundstücks richtet sich nach dem Bebauungsplan. Die nicht im Baufeld liegenden Flächen des Grundstücks bleiben außer Betracht. Für die Ermittlung der Grundfläche dürfen daher nur die Flurstücke herangezogen werden, die ein Grundstück nach BGB bilden (Eintragung unter einer laufenden Nummer im Grundbuch). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

 

Das Flurstück 187/3 wird grundbuchlich eigenständig geführt und steht im Eigentum der Gemeinde Binz. Weiterhin wird im Bebauungsplan auf diesem Grundstück kein Baufeld ausgewiesen, weshalb es nicht zur Berechnung der GRZ herangezogen werden kann. Vorgenannte Voraussetzungen können und sollten auch durch den Abschluss eines Erbbaupachtvertrags nicht umgangen werden.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher, dem Antrag auf Befreiung nicht zuzustimmen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Auszug BP 2 „Zinglingsberg“

 

 

Beurteilung der Verwaltung zu 2.

 

In der Vergangenheit fanden zwar bereits Baulasteneinträge zugunsten von Wohnungsbau die gemeindliche Zustimmung, diese jedoch liegen vornehmlich auf öffentlichen Flächen (Gehweg, Straße). Das hier zu belastende gemeindliche Flurstück ist allein eigenständig nicht nutzbar, dennoch sollte es mit keinen wertmindernden oder beschränkenden Belastungen behaftet werden.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher, einer Abstandsflächenbaulast nicht zuzustimmen.

 

 

Beurteilung  der Verwaltung zur Art der baulichen Nutzung

Das Vorhaben liegt im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 2 „Zinglingsberg“ in einem ausgewiesenem Allgemeinem Wohngebiet (WA 3). Der Bebauungsplan setzt im Teil B-Text Folgendes fest (Auszug aus BP):

 

 

Die geplante Nutzung „Wohngebäude für seniorengerechtes Wohnen“, hält somit die Festsetzungen des Bebauungsplanes ein.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher, der Art der baulichen Nutzung zuzustimmen.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

Einnahmen 

Ja/Nein

 

Mittel stehen zur Verfügung

Ja/Nein

 

 

 

Produkt/SK: 

 

 

 

 

 

 

Keine haushaltsmäßige Berührung                

Ja/Nein

Mittel stehen nicht zur Verfügung

 Ja/Nein

 

 

 

 

Bemerkungen:

 

 

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Anlagen

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