Beschlussvorlage - BV/26/431
Grunddaten
- Betreff:
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Beschlussvorlage über die Zustimmung nach § 36a BauGB i. V. m. der Befreiung von den Festsetzungen des B-Plans Nr. 1 "Zentrum" nach § 31 Abs. 3 BauGB (Überschreitung GRZ/GFZ) zum Bauantrag: "Neubau Wohn- und Geschäftshaus "Deutsches Haus" mit 20 Wohnungen (DW) und 6 Ladengeschäften - Wylichstraße 11"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Planen und Bauen
- Bearbeiter:
- Maria Klett
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Bau, Verkehr und Umwelt
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Vorberatung
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03.06.2026
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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15.06.2026
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Geplant
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Gemeindevertretung Ostseebad Binz
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Entscheidung
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25.06.2026
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung beschließt in ihrer Sitzung am 25.06.2026, dem Antrag auf Zustimmung nach § 36a BauGB i. V. m. der Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1 „Zentrum“ (Überschreitung GRZ/GFZ) zugunsten des (Wohn-)Bauvorhabens: „Neubau Wohn- und Geschäftshaus „Deutsches Haus“ mit 20 Wohneinheiten (DW) und 6 Ladengeschäften – Wylichstraße 11“, zuzustimmen.
Begründung
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 1 „Zentrum“ der Gemeinde Ostseebad Binz in der Bauzone 4a mit einer zulässigen GRZ I von 0,4 einer zulässigen GRZ II von 0,6 sowie einer zulässigen GFZ von 1,2. Der Antragsteller begehrt zugunsten des Wohnungsbaus die Zustimmung zur Überschreitung der GRZ I um 0,12, der GRZ II um 0,23 sowie der GFZ um 0,16.
Ansicht Süd-Ost
Beurteilung der Verwaltung
Bei Befreiungen zugunsten des Wohnungsbaus kann nur ein solches Vorhaben genehmigungsfähig sein, das auch Ergebnis einer sachgerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens sein kann und den städtebaulichen Entwicklungsabsichten der Gemeinde entspricht. Dies kann vorliegend noch nicht abschließend beurteilt werden, da sich die Änderung des Bebauungsplanes noch nicht in einem solchen Bearbeitungsstand befindet. Zugleich fehlt es an der grundstücksbezogenen Besonderheit des Antragstellers, da diese Befreiungen für zahlreiche andere Grundstücke im Geltungsbereich des BP 1 in Betracht kämen.
