Beschlussvorlage - BV/26/401

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt in ihrer Sitzung am 07.05.2026:

 

  1. Den 3. Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 43A „Quartier an der Kleinbahn – Nord“ mit Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen in der vorliegenden Fassung vom 08.04.2020, Stand 30.03.2026 und der Begründung in der vorliegenden Fassung vom  März 2026 zu billigen. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, den 3. Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 43A „Quartier an der Kleinbahn – Nord“, bestehend aus der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen sowie der Begründung mit allen relevanten Stellungnahmen und Gutachten im Internet zu veröffentlichen und mit der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB, zu ergänzen. Die der Planung zugrunde liegenden DIN-Vorschriften sind in der Verwaltungsbehörde bereitzustellen.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB erneut zu beteiligen und über die Auslegung zu benachrichtigen.

 

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Begründung

Der Bebauungsplan 43A „Quartier an der Kleinbahn - Nord“ muss ein drittes Mal ausgelegt werden.

 

 

Anlass und Erforderlichkeit

Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen.

 

Die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ist notwendig geworden, weil die überbaubaren Grundstücksgrenzen nördlich der Kleinbahntrasse nunmehr anders zugeschnitten sind. Der bislang von Hauptnutzungen frei zu haltende innere Bereich steht mit dem dritten Veröffentlichungsentwurf nunmehr auch für eine Bebauung zur Verfügung. Zusätzlich wurde die im Osten des Plangebiets dargestellte Verkehrsfläche aus dem Geltungsbereich ausgegliedert, weil sie nunmehr dem Bebauungsplan Nr. 26 Wohnquartier am Rasenden Roland zugeordnet wird.

Die Ausweisung der überbaubaren Grundstücksfläche sowie die Regelung der verkehrlichen Erschließung gehören zu den Grundzügen der Planung. Daher ist der Entwurf erneut auszulegen und die von der Änderung betroffenen Behörden sind erneut zu beteiligen.

 

Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf wird in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hingewiesen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden.

 

Lage des Plangebiets / Geltungsbereich

Das unveränderte Plangebiet im Ostseebad Binz umfasst nahezu vollständig bebaute Bereiche, und zwar entlang der Bahnhofstraße (südliche Seite) sowie die Flächen östlich der Rabenstraße bis fast zum Kleinbahnhof in der Gemarkung Binz Flur 1 und ist der Anlage zur Beschlussvorlage zu entnehmen.

 

Konkret werden von der Planung vollständig erfasst die Flurstücke:

42/1, 49, 50 bis 52, 54, 55, 56/1, 56/3, 57, 58/3 und 59, 60 bis 63, 64/1 bis 64/3, 65 bis 69, 70 bis 72, 74, 75, 76/1, 76/2, 77 bis 79, 80, 81, 84 bis 89, 90/2, 90/6 bis 90/9, 90/1, 90/2, 92, 94, 95/1, 96, 104/17, 105/4, 105/14, 106, 107, 108/1, 108/2. Teilweise erfasst werden die Flurstücke 43/2 und 196.

 

Das Plangebiet wird begrenzt

  • im Westen durch den Geltungsbereich der Bebauungspläne Nr. 19, Nr. 33 und Nr. 43B,
  • im Norden durch die Bahnhofstraße,
  • im Osten durch die Bahnhofanlage der Kleinbahn und den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 43B und
  • im Süden ebenfalls durch den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 43B.

 

und umfasst ca. 2,3 ha.

 

Verfahrensart

Mit Festsetzungen lediglich zur Art der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksfläche und der öffentlichen Erschließung wird der Mindestfestsetzungsumfang nach § 30 Abs. 1 BauGB für einen qualifizierten Bebauungsplan nicht erreicht, so dass es sich bei der vorliegenden Planung um einen sog. einfachen Bebauungsplan handelt. Da es sich zudem um eine bereits vorgenutzte und als Bestandteil der im Zusammenhang bebauten Ortslage nach § 34 BauGB in einer Innenbereichslage handelt und es sich bei der Aufstellung dieses Bebauungsplanes gleichzeitig um eine Maßnahme im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1

BauGB handelt, die der Innenentwicklung dient, kann der Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 S. 1 BauGB entsprechend.

 

Empfehlung der Verwaltung

Der erreichte Verfahrensstand rechtfertigt die erneute 3. förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB durch Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfes im Internet und zusätzliche Offenlage in Papierform.

 

Nach Auswertung der Stellungnahmen wird die endgültige Abwägungsentscheidung vorbereitet und der Bebauungsplan der Gemeindevertretung zum Abwägungs- und Satzungsbeschluss vorgelegt werden.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

Einnahmen 

Ja/Nein

 

Mittel stehen zur Verfügung

Ja/Nein

 

 

 

Produkt/SK:               05.11.00.00 -

56255000

 

 

 

 

 

Haushaltsmäßige Berührung                

Ja/Nein

Mittel stehen nicht zur Verfügung

 Ja/Nein

 

 

 

 

Bemerkungen:

 

 

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Anlagen

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