Beschlussvorlage - BV/26/416

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt in ihrer Sitzung am 07.05.2026:

 

  1. Den Entwurf der 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7/8 „Neubinz“ mit Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen in der vorliegenden Fassung vom 08.04.2026 und der Begründung in der vorliegenden Fassung vom April 2026 zu billigen. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf der 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7/8 „Neubinz“, bestehend aus der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen sowie der Begründung im Internet zu veröffentlichen und mit der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, zu ergänzen.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB und die Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und über die Auslegung zu benachrichtigen.

 

Reduzieren

Begründung

Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 05.02.2026 mit Beschluss Nr. BV/26/355 die Aufstellung der 9.Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7/8 „Neubinz“ gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 17.03.2026 im Amtsblatt Nr. 2 ortsüblich bekannt gemacht.

 

Lage des Plangebiets / Geltungsbereich

Das Plangebiet befindet sich innerhalb des rechtsgültigen Bebauungsplans Nr. 7/8 „Neubinz“ in der Fassung der 1. Änderung. Im geltenden Planungsrecht ist die Fläche als Sonstiges Sondergebiet festgesetzt und untergliedert in ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Parkpalette“ im Bereich des Flurstücks 46/5, Gemarkung Binz, Flur 2 sowie in ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Fremdenverkehr“ im Bereich des Flurstücks 45/4, Gemarkung Binz, Flur 2. Der Bebauungsplan umfasst die Flurstücke 46/5, 45/4 (teilweise) und 44 (teilweise) der Gemarkung

Binz, Flur 2. Der räumliche Geltungsbereich der 9. Änderung des Bebauungsplanes

Nr. 7/8 „Neubinz“ (siehe Anlage zur Beschlussvorlage) wird damit wie folgt begrenzt:

 

  • im Osten durch die Strandpromenade,
  • im Süden durch das Flurstück 47/1, Gemarkung Binz, Flur 2,
  • im Westen durch die Proraer Straße und
  • im Norden durch das „Hotel Rugard“ (Flurstück 45/4, Gemarkung Binz, Flur 2).

 

Das Plangebiet erstreckt sich über rund 0,28 ha.

 

Anlass und Erforderlichkeit

Mit der Gesamtentwicklung werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:

 

  • Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und Anpassung der planungsrechtlichen Festsetzungen an die tatsächlichen Nutzungsbedarfe für den Bereich zwischen der Villa Vogue und dem Hotel Rugard
  • Fortsetzung des Maßstabs des historischen Binz im Sinne einer zukunftsgerechten baulichen Weiterentwicklung
  • Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten der Grundstücke durch eine maßvolle Anpassung der baulichen Dichte
  • Öffentlich zugängliche Durchwegung von der Proraer Straße zur Strandpromenade

 

Der rechtsgültige Bebauungsplan Nr. 7/8 „Neubinz“ in der Fassung der 1. Änderung von 2006 ermöglicht im Plangebiet die Errichtung einer zweigeschossigen Parkpalette mit einer Grundfläche von 600 m². Bei einer Gebäudeabmessung von ca. 20 m × 30 m könnten auf zwei Ebenen bis zu 40 Stellplätze realisiert werden. Ziel der 9. Bebauungsplanänderung ist es nunmehr, eine bauliche Weiterentwicklung durch ein Gebäude zu Beherbergungszwecken zu ermöglichen. Dabei sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine städtebaulich angemessene Neubebauung geschaffen werden, die sich in Maßstab, Kubatur und Gestaltung in die bauliche Umgebung einfügt.

 

Verfahrensart

Die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7/8 „Neubinz“ wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ohne Umweltbericht / Umweltbetrachtung im beschleunigten Verfahren nach § 13 Abs. 2 und 3 S. 1 BauGB aufgestellt, da die notwendigen Anwendungsvoraussetzungen vorliegen. Aufgrund der Rahmenbedingungen wird von der Durchführung einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.

 

Empfehlung der Verwaltung

Zwischen der Gemeinde Binz und dem Vorhabenträger/Grundstückseigentümer wurde der Kostenübernahmevertrag geschlossen. Gegenstand des Kostenübernahmevertrages ist die Übernahme der Kosten und sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde Ostseebad Binz für

 

  1. die Aufstellung der 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7/8 „Neubinz“ sowie
  2. den Entwurf und die Verhandlung eines zwischen beiden Parteien zu schließenden städtebaulichen Maßnahmenvertrages

 

entstehen oder entstanden sind.

 

Der erreichte Verfahrensstand rechtfertigt die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Nachbargemeinden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB durch Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfes im Internet und zusätzliche Offenlage in Papierform.

 

Nach Auswertung der Stellungnahmen wird die endgültige Abwägungsentscheidung vorbereitet und der Bebauungsplan der Gemeindevertretung zum Abwägungs- und Satzungsbeschluss vorgelegt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

 

Einnahmen 

Ja/Nein

 

Mittel stehen zur Verfügung

Ja/Nein

 

 

 

Produkt/SK: 

 

 

 

 

 

 

Haushaltsmäßige Berührung                

Ja/Nein

Mittel stehen nicht zur Verfügung

 Ja/Nein

 

 

 

 

Bemerkungen:

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...