Beschlussvorlage - BV/26/399

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt in ihrer Sitzung am 07.05.2026:

 

  1. Den Entwurf der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Wohnen am Sportplatz“ mit den textlichen Festsetzungen in der vorliegenden Fassung vom 25.03.2026 und der Begründung in der vorliegenden Fassung vom März 2026 zu billigen. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

  1. Die Verwaltung zu beauftragen, den Entwurf der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Wohnen am Sportplatz“, bestehend aus den textlichen Festsetzungen sowie der Begründung im Internet zu veröffentlichen und mit der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu ergänzen.

 

  1. Die Verwaltung zu beauftragen, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und über die Auslegung zu benachrichtigen.

 

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Begründung

Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 21.03.2024 mit Ergänzung vom 20.02.2025 den Beschluss über die Aufstellung der 1. vereinfachten Änderung gefasst.

 

Lage des Plangebiets / Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der Satzung über die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Wohnen am Sportplatz“ greift den gesamten Geltungsbereich des Ursprungsplanes in der Fassung vom 31.01.2008, Stand 29.08.2014 auf und umfasst die Flurstücke 146/1; 147/1; 147/2; 148; 149; 150; 151; 152; 153/1; 153/2; 154; 155/1; 155/2; 156/5; 160/7 (teilw.); 160/12; 160/13 (teilw.); 160/14; 160/15 (teilw.) alle Gemarkung Jagdschloß bei Binz, Flur 7 sowie die Flurstücke 36; 37; 38/1; 39/2; 39/4; 39/5; 39/6; 39/7; 39/9; 39/10; 39/11 alle Gemarkung Granitz Flur 2 sowie die Flurstücke 55/1; 55/6; 55/95; 55/96; 55/97; 55/98; 55/99; 55/100; 55/101; 55/102 alle Gemarkung Granitz, Flur 1. Der Geltungsbereich ist der Anlage zur Beschlussvorlage zu entnehmen.                       

 

Anlass und Erforderlichkeit

Für das gesamte Plangebiet soll die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung auf der Grundlage der BauNVO2017 unter Wahrung des Gebietscharakters neu festgesetzt bzw. konkretisiert werden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die private Fremdenbeherbergung in den Wohngebäuden für alle in gleichem Umfang zulässig bleibt, da diese für bewohnte Siedlungsbereiche regionaltypisch sind und einen wichtigen Beitrag zum Haushaltseinkommen der ortsansässigen Bewohner leisten. Deshalb werden die Beherbergungsstätten auf die touristische Vermietung eines Fremdenzimmers oder einer Ferienwohnung in Wohngebäuden beschränkt, die aber regulär zugelassen werden.

 

Verfahrensart

Die Änderung wird als unselbständige Änderung als Textbebauungsplan aufgestellt, da alle übrigen textlichen und plangrafischen Festsetzungen unverändert erhalten bleiben. Nach § 13 Abs. 1 BauGB kann ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt werden, wenn die Änderung oder Ergänzung eines bestehenden Bebauungsplanes die Grundzüge der Planung nicht berühren. Dies ist dann der Fall, wenn die Änderung das der bisherigen Planung zugrundeliegende Leitbild nicht verändert, wenn also der planerische Grundgedanke erhalten bleibt. Dies ist vorliegend der Fall, da die festgesetzte Art der baulichen Nutzung – SO Wohnen mit Beherbergung – beibehalten wird.

 

Empfehlung der Verwaltung

Der erreichte Verfahrensstand rechtfertigt die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durch Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfes im Internet und zusätzliche Offenlage in Papierform. Nach Auswertung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung wird die endgültige Abwägungsentscheidung vorbereitet und der Bebauungsplan der Gemeindevertretung zum Abwägungs- und Satzungsbeschluss vorgelegt werden.

 

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Finanz. Auswirkung

 

Einnahmen 

Ja/Nein

 

Mittel stehen zur Verfügung

Ja/Nein

 

 

 

Produkt/SK: 

 

 

 

 

 

 

Haushaltsmäßige Berührung                

Ja/Nein

Mittel stehen nicht zur Verfügung

 Ja/Nein

 

 

 

 

Bemerkungen:

 

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Anlagen

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