Beschlussvorlage - BV/26/384

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt in ihrer Sitzung am 19.03.2026 gemäß §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB), die Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39 „Wohnen am Potenberg“ der Gemeinde Ostseebad Binz.

 

Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

Reduzieren

Begründung

In der Sitzung der Gemeindevertretung am 19.03.2026 wurde der Aufstellungsbeschluss für die vereinfachte 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39 „Wohnen am Potenberg“ der Gemeinde Ostseebad Binz gefasst.

 

 

Das Plangebiet umfasst gut 2,88 ha und wird begrenzt

 

  • im Norden durch die Gemeindestraße Pantower Weg,
  • im Osten durch das Mischgebiet des Bebauungsplanes Nr. 39 „Wohnen am Potenberg“, die Bahnhofstraße sowie den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 42A „Bahnhofstraße - Nord“ und des Bebauungsplanes Nr. 42B „Bahnhofstraße - Süd“
  • im Westen durch den Außenbereich im Sinne § 35 BauGB,
  • im Süden durch den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 19 „Granitz / Potenberg“ (im Stand der 1. Änderung).

 

Das Plangebiet greift somit die Grundstücke der

 

  • Bahnhofstraße Nr. 38, 42 (nur auf dem Flurstück 111/2) und 44b sowie des
  • Pantower Wegs Nr. 2, 3, 4, 5, 5a, 6, 7, 7a, 8, 9, 10, 11 und 12 und des
  • Potenbergs Nr. 1, 1a, 2, 3, 4a, 5, 6, 7, 8 und 10, auf.

 

Der Geltungsbereich entspricht somit dem im Ursprungsplan festgesetzten Teil der Allgemeinen Wohngebiete WA-1 und WA-2 und ist als Anlage plangraphisch beigefügt.

 

Planungsinhalt:

 

Planungsziel der 1. vereinfachten Änderung ist die Klarstellung der textlichen Festsetzung I.1 zur Art der baulichen Nutzung im WA-2-Gebiet hinsichtlich der Nichtzulässigkeit einer baulich untergeordneten Ferienwohnung als Betrieb des Beherbergungsgewerbes im Sinne des § 13a Satz 2 BauNVO in Gebäuden mit mehr als 3 Wohneinheiten. Alle übrigen textlichen und plangraphischen Festsetzungen bleiben unverändert erhalten bzw. erhalten im WA-Gebiet eine neu ausformulierte, der Rechtsprechung angepasste Auslegung.

 

Um sicherzustellen, dass während der Planungsphase nicht innerhalb des  Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Tatsachen geschaffen werden, die die  Umsetzung des Planungswillens der Gemeinde erschweren bzw. verhindern soll daher eine Veränderungssperre erlassen werden. Von der Veränderungssperre können Ausnahmen zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

 

Umfang der Veränderungssperre:

 

In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:

 

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen 

    nicht beseitigt werden,

 

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und 

    baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs-

    oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

 

Einnahmen 

Ja/Nein

 

Mittel stehen zur Verfügung

Ja/Nein

 

 

 

Produkt/SK: 

 

 

 

 

 

 

Haushaltsmäßige Berührung                

Ja/Nein

Mittel stehen nicht zur Verfügung

 Ja/Nein

 

 

 

 

Bemerkungen:

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...