Beschlussvorlage - BV/26/340
Grunddaten
- Betreff:
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Beschlussvorlage über die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB im Rahmen des Bauntrages: "Neubau eines Wohngebäudes mit 6 Wohneinheiten, hier: Antrag auf 1. Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung 02810/22 vom 19.01.2023 - Am Kleinbahnhof 123" in Verbindung mit der Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB für ein auf den § 246e BauGB gestütztes Wohnbauvorhaben
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Planen und Bauen
- Bearbeiter:
- Maria Klett
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Bau, Verkehr und Umwelt
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Vorberatung
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14.01.2026
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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26.01.2026
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Erledigt
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Gemeindevertretung Ostseebad Binz
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Entscheidung
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05.02.2026
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung beschließt in ihrer Sitzung am 05.02.2026 die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB im Rahmen des Bauntrages: "Neubau eines Wohngebäudes mit 6 Wohneinheiten, hier: Antrag auf 1. Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung 02810/22 vom 19.01.2023 - Am Kleinbahnhof 123" in Verbindung mit der Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB von den Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Zinglingsberg“ für ein auf den § 246e BauGB gestütztes Wohnbauvorhaben, zu erteilen.
Begründung
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich der rechtsgültigen 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 2 „Zinglingsberg“ in einem allgemeinen Wohngebiet. Neben der Erstprüfung in der Beschlussvorlage BV/26/339 (herkömmliche Prüfung zur Befreiungsmöglichkeit) muss seit Einführung des „BauTurbos“ hinzukommend die Eventualität der Zustimmung nach § 36a BauGB i.V.m. der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für Wohnbauvorhaben im Sinne des § 246e BauGB geprüft und entschieden werden.
Mit der Anwendung der Regelungen des § 246e BauGB, aber auch bei Befreiungen nach § 31 Abs. 3 BauGB kann die Änderung oder Aufstellung eines Bebauungsplans durch die Genehmigung von Wohnungsbauvorhaben „quasi“ ersetzt werden. Hierbei kann letztlich aber nur ein solches Vorhaben genehmigungsfähig sein, das auch Ergebnis einer sachgerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens sein kann und den städtebaulichen Entwicklungsabsichten der Gemeinde entspricht. Im Hinblick auf die Zielsetzung, Wohnungsbauvorhaben zu ermöglichen, kommen auch Befreiungen von der überbaubaren Grundstücksfläche, wie etwa die Überschreitung von Baugrenzen, in Betracht. Selbiges gilt für Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen, der maximalen Anzahl von Wohneinheiten, Vollgeschossen und so weiter.
§ 31 Abs. 3 BauGB ermöglicht es also, zugunsten des Wohnungsbaus Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu erteilen, selbst wenn hierdurch die Grundzüge der Planung berührt werden. Anders als nach der bisherigen Rechtslage ist die Befreiungsmöglichkeit aber nicht mehr nur auf den Einzelfall beschränkt, sondern kann auch für mehrere vergleichbare Fälle Anwendung finden.
Aufgrund dieser Tatsache fehlt es folglich an der grundstücksbezogenen Besonderheit und gilt für alle gleichgelagerten Befreiungsanträge für eine Vielzahl von Grundstücken im Planbereich. Der hier zur Rede stehende Bereich ist zwar beinahe in Gänze bebaut, weist aber bereits jetzt erhebliche städtebauliche Abweichungen entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans auf.
Die Verwaltung empfiehlt daher, diesen Bereich der Gemeinde nicht zugunsten des Wohnungsbaus in dieser Form (Entstehung von 6 Wohneinheiten) „zu öffnen“ sowie die Zustimmung nach § 36a BauGB zur Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB, nicht zu erteilen.
