Beschlussvorlage - BV/25/227
Grunddaten
- Betreff:
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Beschlussvorlage zur 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Wohnen am Sportplatz“ der Gemeinde Ostseebad Binz nach § 13 BauGB ohne Umweltprüfung/Umweltbericht
hier: Überarbeiteter Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Planen und Bauen
- Bearbeiter:
- Laura Danckwardt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Ostseebad Binz
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Entscheidung
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20.02.2025
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung beschließt in ihrer Sitzung am 20.02.2025 die Aufstellung der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Wohnen am Sportplatz“ der Gemeinde Ostseebad Binz im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB ohne Umweltprüfung/Umweltbericht.
Das Planverfahren ist gemäß § 13 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Begründung
Lage des Plangebiets / Geltungsbereich
Diese Beschlussvorlage dient zur Überarbeitung und Konkretisierung des Planungsziels der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Wohnen am Sportplatz“, welche mit Beschluss Nr. 934-45-2024 am 21.03.2024 beschlossen wurde.
Der Planbereich umfasst beinahe den gesamten Geltungsbereich des rechtskräftigen Grundlagenplans mit rund 2,7 ha. Das Plangebiet liegt in den Fluren 1 und 2 der Gemarkung Granitz sowie in der Flur 7 Gemarkung Jagdschloss und wird begrenzt:
• im Norden durch den Friedhof sowie dem „Alten Sportplatz“
• im Osten durch das Waldgebiet der Granitz bzw. das Baugebiet am Eichenweg (Anschluss B-Plan Nr. 34 „Wohnen am Eichenweg“
• im Süden und Westen durch bestehende Baugebiete sowie dem REWE-Markt (Anschluss B-Plan Nr. 38 „Einzelhandelsmarkt Bahnhofstraße“).
Planungsziele / Notwendigkeit der Planung
Der Grundlagenplan des Bebauungsplanes Nr. 5 „Wohnen am Sportplatz“ weist derzeit für den bebauten Bereich ein Sonstiges Sondergebiet „Wohnen mit Beherbergung“ aus. Nach der textlichen Festsetzung Teil B Punkt I.1a), sind in Wohngebäuden bis zu einem Fremdenzimmer oder bis zu einer Ferienwohnung / Wohnung mit Fremdenbeherbergung, zulässig. Der Bebauungsplan trifft jedoch keine Aussagen über den Nachweis bzw. der Berechnungsgrundlage der baulichen Unterordnung von Ferienwohnungen gegenüber der im Gebäude vorherrschenden Hauptnutzung. Eine bauliche Unterordnung von Ferienwohnungen wäre daher bereits bei 49 % der Wohnfläche gegeben.
Dies war jedoch nicht Planungswille der Gemeinde zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes. Zur einheitlichen Lenkungsmöglichkeit muss daher die bauliche Unterordnung von Ferienwohnungen definiert und festgesetzt werden.
Hierzu wird eine umfangreiche Bestandsanalyse durchgeführt. Gegenübergestellt werden die prozentualen Anteile zur Gesamtwohnfläche bereits genehmigter Ferienwohnungen. Für das Quartier kann somit ein durchschnittliches Verhältnis von Ferienwohnen zu Wohnnutzung ermittelt werden. Aus dem Ergebnis heraus, kann für das Quartier ein prozentualer Wertebereich erarbeitet werden. Beispielsweise könnte die untergeordnete Einheit 15-30 % der Wohnfläche der Hauptwohnung aufweisen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,2 MB
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