Beschlussvorlage - BV/25/201
Grunddaten
- Betreff:
-
Einvernehmenserklärung zur Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung (LEQ-V) zwischen dem Internationalen Bund (IB) und dem Landkreis Vorpommern-Rügen über den Betrieb der Kindertageseinrichtung "Lütt Matten“
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Allgemeine Verwaltung
- Bearbeiter:
- Anja Ramthun
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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27.01.2025
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Erledigt
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Gemeindevertretung Ostseebad Binz
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Entscheidung
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20.02.2025
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung erteilt in der Sitzung am 20.02.2025 ihr Einvernehmen zur Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung (LEQ-V) zwischen dem Internationalen Bund (IB) und dem Landkreis Vorpommern-Rügen über den Betrieb der Kindertageseinrichtung “Lütt Matten“, Dollahner Str. 77a in 18609 Ostseebad Binz, mit der Gültigkeit ab 01.01.2025 gemäß § 24 Abs. 1 Kindertagesförderungsgesetz M-V (KiföG M-V).
Begründung
Gemäß § 24 Abs. 1 Kindertagesförderungsgesetz M-V (KiföG M-V) soll der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe Vereinbarungen über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen im Einvernehmen mit der Gemeinde, in der die Förderung angeboten wird oder werden wird, abschließen. Mit der Leistungsvereinbarung werden Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote sowie differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen der jeweiligen Kindertageseinrichtung unter Berücksichtigung des Kindertagesförderungsgesetzes M-V festgelegt.
Die Wohnsitzgemeinde beteiligt sich an den Kosten der Kindertagesförderung mit einer kindbezogenen Pauschale (Gemeindepauschale) für die Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde haben. Der Gemeindeanteil pro Kind in der Kindertagesförderung beträgt im Jahr 2025 monatlich 199,93 Euro gemäß § 27 Abs. 1 Kindertagesförderungsgesetz M-V (KiföG M-V).
Gemäß § 29 Abs. 1 Kindertagesförderungsgesetz M-V (KiföG M-V) entrichten Eltern keine Beiträge zu den Entgelten nach § 24 Abs. 1 und 3 sowie den laufenden Geldleistungen der Kindertagespflegepersonen nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
Monatliche leistungsbezogene Platzkosten (ganztägig):
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Bereich |
bis 31.12.2024 |
ab 01.01.2025 |
Bemerkungen |
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Krippe |
1.390,67 Euro |
1.444,73 Euro |
1.425,78 Euro zzgl. 18,95 Euro Wochenendbetreuung |
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Kindergarten |
790,85 Euro |
896,08 Euro |
877,13 Euro zzgl. 18,95 Euro Wochenendbetreuung |
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Hort |
426,84 Euro |
436,45 Euro |
417,50 Euro zzgl. 18,95 Euro Wochenendbetreuung |
Die Kostenerhöhungen resultieren insbesondere aus den allg. Lohnerhöhungen durch etwaige Stufenaufstiege, der Absenkung der FK-Kind-Relation im Kindergarten als auch der inflationären Entwicklung im Sachkostenbereich.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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1
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(wie Dokument)
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2,3 MB
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