Beschlussvorlage - BV/25/215

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt in ihrer Sitzung am 20.02.2025 im Rahmen des Bauantrages: „Errichtung Photovoltaikanlage – Lottumstraße 11“ das gemeindliche Einvernehmen zu einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1 „Zentrum“ der Gemeinde Ostseebad Binz (Baufeld) zu erteilen.

 

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Begründung

Das Vorhaben befindet sich im Bereich des Bebauungsplans Nr. 1 „Zentrum“ der Gemeinde Ostseebad Binz. Der Antragssteller beabsichtigt die Errichtung einer Photovoltaikanlage und die damit verbundene Überschreitung des Baufeldes.

 

Der Bauherr begründet seinen Antrag auf Befreiung wie folgt:

Ein Teil der PV- Elemente wird liegend, gemäß der vorhandenen Hanglage, installiert. Der zweite Teil dieser Anlage wird vertikal an das bestehende Stützmauerwerk mit einer Neigung von ca. 87 ° angebaut. Der PV-Anlagenaufbau ist nur in diesem Bereich des Grundstückes möglich, da dort keine Verschattung durch Bäume oder andere Gebäude existiert. Es stehen dort auch keine Gebäude in unmittelbarer Nähe.

 

Da es sich nicht um Hochbauten und nicht öffentlich einsehbare PV-Flächen im hinteren Grundstücksbereich handelt, sind städtebauliche Missstände nicht zu erwarten. Der GRZ-Nachweis wird eingehalten.“

 

 

 

 

 

 

Lageplan

 

Ausschnitt Flurkarte

Grundstücksbegrünung und eingezeichneter Vorzugs-Standort und Ausdehnung der geplanten PV-Anlage (Weiß-Transparent)

 

Ansichten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GRZ

 

Ausschnitt B-Plan

 

Beurteilung der Verwaltung

Das zur Genehmigung beantragte Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1 „Zentrum“ der Gemeinde Ostseebad Binz.

Das Vorhaben liegt im Bereich der Bauzone 4a/b „Historischer Blockrand“. In der Begründung zum Bebauungsplan wird als Entwicklungsziel folgendes genannt: „Rückbau rückwärtiger Gebäude und Freihalten größerer zusammenhängender Gartenbereiche im Blockinneren“

 

Das beantragte Vorhaben widerspricht somit dem im Bebauungsplan festgesetzten Baufeld und bedarf einer Befreiung. Laut § 31 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist.

 

Mit dem vorliegenden Vorhaben würden die Grundzüge der Planung berührt. Die Ortsstruktur im historischen Teil von Binz entspricht einer freistehenden Villenbebauung mit vierseitiger Grünfläche, die ggf. auch als Parkflächen ausgewiesen sein können. Die ohnehin grenznahen Baufelder würden nahezu bis an die Grundstücksgrenze geführt, was der städtebaulichen Grundstruktur widerspräche.

 

Nach Einschätzung der Verwaltung ist eine Befreiung laut der oben genannten Darstellung nicht möglich und empfiehlt daher den Antrag abzulehnen.

 

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Finanz. Auswirkung

 

Einnahmen 

Ja/Nein

 

Mittel stehen zur Verfügung

Ja/Nein

 

 

 

Produkt/SK: 

 

 

 

 

 

 

haushaltsmäßige Berührung                

Ja/Nein

Mittel stehen nicht zur Verfügung

 Ja/Nein

 

 

 

 

Bemerkungen:

 

 

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Anlagen

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