Beschlussvorlage - BV/24/190

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt in ihrer Sitzung am 5. Dezember 2024 die 4. Änderungssatzung (gemäß Beschlussanlage) zur Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe der Gemeinde Ostseebad Binz. Die 4. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Ostseebad Binz tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.

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Begründung

Wie kam es zur Gesetzesänderung?

Die besondere Meldepflicht in Beherbergungsbetrieben für deutsche Übernachtungsgäste wird zum 1. Januar 2025 entfallen.

Im Koalitionsvertrag von SPD, Grünen und FDP wurde 2021 vereinbart: „Wir schaffen die analoge Meldepflicht bei touristischen Übernachtungen, wo möglich, im Bundesmeldegesetz ab. Der Umgang mit Meldescheinen wird künftig komplett digital erfolgen.“ 

Im Sommer 2023 informierte das Bundesinnenministerium, dass für deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger die Meldepflicht als Beitrag zum Bürokratieabbau abgeschafft werden soll. Mitte März 2024 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes beschlossen. Bestandteil des Gesetzes ist die Abschaffung der Besonderen Meldepflicht in Beherbergungsbetrieben für deutsche Staatsangehörige.

Im September 2024 hat der Deutsche Bundestag abschließend das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen. Am 18. Oktober 2024 stimmte der Bundesrat dem Gesetz zu.

 

Was ist die Hotelmeldepflicht und wozu dient sie?

Beherbergungsbetriebe, egal ob Campingplatz, Ferienzimmer, Ferienwohnung oder Hotel und unabhängig von der Betriebsgröße, sind aktuell noch verpflichtet, sich von allen Gästen am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich unterschreiben zu lassen. (§ 29 Abs. 1, 2 BMG)

Ausländische Gäste müssen sich zusätzlich bei der Anmeldung durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokumentes (anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz) ausweisen. (§ 29 Abs. 3 BMG)

Voraussetzung ist nach § 29 Abs. 5 BMG, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten am Tag der Ankunft bestätigt wird, durch einen kartengebunden Zahlungsvorgang mit starker Kundenauthentifizierung, einen elektronischen Identitätsnachweis oder einen Personalausweis mit gültigem Vor-Ort-Zertifikat.

Diese Meldescheine können von verschiedenen Behörden eingesehen werden: Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Amtsanwaltschaften, Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Zollfahndungsdienst, Hauptzollämter sowie Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig sind.

Auch Meldebehörden haben auf Grundlage landesrechtlicher Regelungen das Recht, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Meldescheine vorlegen zu lassen. Zweck der Regelung ist die Gefahrenabwehr, die Strafverfolgung oder die Aufklärung des Schicksals von Vermissten oder Unfallopfern. Der Meldeschein muss 12 Monate vom Beherbergungsbetrieb aufbewahrt und spätestens nach weiteren 3 Monaten vernichtet oder gelöscht werden. (§ 29 Abs. 4 BMG)

 

Besonderer Meldeschein für Beherbergungsbetriebe

§ 30 Abs. 2 BMG - Die Meldescheine enthalten vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 ausschließlich folgende Daten: Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise,

Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeiten, Anschrift, Zahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit sowie Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers bei ausländischen Personen.

 

Kur- und Tourismusabgaben

Sämtliche Flächenländer erlauben es Ihren Kommunen unter gewissen Voraussetzungen (Anerkennung als Kurort) eine Kurabgabe zu erheben. Dabei verwenden die Bundesländer unterschiedliche Begrifflichkeiten (Kurabgabe, Kurbeitrag, Kurtaxe, Gästebeiträge, Gästetaxe). Neben oder alternativ zur Kurabgabe können die Gemeinden i.d.R. unter Beachtung der jeweiligen gesetzlichen Vorgaben auch Tourismusabgaben (z.T. auch Fremdenverkehrsbeitrag, Fremdenverkehrsabgabe oder Tourismusbeitrag genannt) erheben. Rechtsgrundlage sind die jeweiligen Landes-Kommunalabgabengesetze i.V.m. der jeweiligen kommunalen Satzung. Adressaten der Meldepflicht sind die Leiter der Beherbergungsstätten und deren Gäste Zweck ist die kommunale Tourismusfinanzierung.

 

Verknüpfung von Hotelmeldeschein und Meldungen zu Kur- und Tourismusabgaben

Bislang wurden für die Erhebung und Abführung der Kur- und Tourismusabgaben vielfach die sog. Hotelmeldescheine auf Grundlage des § 30 Abs. 3 BMG verwendet. Dort heißt es, dass

„…durch Landesrecht …bestimmt werden [kann], dass für die Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen weitere Daten auf dem Meldeschein erhoben werden dürfen.“

Diese Ermächtigung haben die Bundesländergenutzt und in den jeweiligen Landesmeldegesetzen bzw. Landes-Ausführungsgesetzen zum BMG konkretisierende Regelungen geschaffen, oder ihrerseits Verordnungsermächtigungen zur Gestaltung von z.B. Durchführungsbestimmungen und Muster-Meldescheinen erlassen. Die Verknüpfung ist keinesfalls zwingend. Sie ist bislang schlicht pragmatisch, da es sich um identische Adressaten der Meldepflichten handelt und im Wesentlichen die gleichen Daten abgefragt werden. Es sollte lediglich die Möglichkeit eröffnet werden, den Aufwand für die Beteiligten zu reduzieren.

Weitere Daten i.S.d. § 30 Abs. 3 BMG: Die individuellen Daten der Mitreisenden nach § 30 Abs. 2 BMG Daten, aus denen sich ggf. eine Ermäßigung oder Befreiung von der Abgabe ergibt, z.B. Schüler, Student, Rentner, (Schwerbehinderung: s.u.)

 

Sind Kur- und Tourismusabgaben in Zukunft noch zulässig?

Ja, denn das Entfallen der besonderen Meldepflicht in Beherbergungsstätten für deutsche Gäste ändert nichts an der Zulässigkeit von kommunalen Kurabgabe- oder Gästebeitragssatzungen und den dortigen Meldepflichten zum Zweck der Abgabenerhebung. Die Ermächtigungsgrundlage für die kommunalen Gästebeitragssatzungen findet sich in den Kommunalabgabegesetzen der Länder und gerade nicht im Bundesmeldegesetz. Weder das Bundesmeldegesetz noch die Landesmelde- oder Landes-Ausführungsgesetze haben den Zweck, die Erhebung und Abführung von Gästebeiträgen zu regeln. Auch wenn der Meldeschein für deutsche Gäste entfällt, bleiben also durch die Kommunalabgabengesetze die Rechtsgrundlagen zur Erhebung und Abführung der Gästebeiträge für die Gemeinden bestehen. Dies gilt auch für die dafür erforderliche Datenerhebung und –verarbeitung.

 

Beherbergungsstatistik

Rechtsgrundlage: Die Beherbergungsstatistik hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 1ff. Beherbergungsstatistikgesetz (BeherbStatG). Adressat: Nach § 6 Abs. 1 S. 2 ist der Inhaber, die Inhaberin, der Leiter oder die Leiterin des Beherbergungsbetriebs auskunftspflichtig. Dies gilt für Betriebe ab zehn Betten: (§ 3) Zweck: Die Daten dienen ausschließlich statistisch Zwecken. Für das Auskunftsverfahren werden keine Meldescheine genutzt. Es werden auch nicht die im Meldeschein abgebildeten Informationen erfasst, sondern Kapazitätsmerkmale (Zimmer, Betten), Zimmerauslastung und Schließzeiten.

 

Das gilt ab 2025 für deutsche Gäste

Ab dem 1. Januar 2025 müssen die Hotelmeldescheine von Übernachtungsgästen mit deutscher Staatsangehörigkeit nicht mehr ausgefüllt und insbesondere nicht mehr eigenhändig unterschrieben werden. Sofern Kurabgaben erhoben werden, bleiben Gäste mit deutscher Staatsangehörigkeit auch zukünftig verpflichtet, diese zu entrichten.

 

Das gilt ab 2025 für ausländische Gäste

Auch künftig müssen Beherbergungsbetriebe darauf hinwirken, dass ausländische Gäste am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich unterschreiben. Die Gäste müssen sich auch weiterhin durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokumentes ausweisen. Es bleibt ebenfalls dabei, dass die Unterschrift und Vorlage des gültigen Identitätsdokumentes nicht „erzwungen“ werden muss. Der Leiter Beherbergungsstätte hat „darauf hinzuwirken“. (§ 29 Abs. 1 BMG)

Bei einer Weigerung ist diese auf dem Meldeschein zu vermerken. Die Aufbewahrungs- und Löschfristen bzgl. der Meldescheine sind durch die Unternehmer weiterhin einzuhalten.

 

Darum bleibt die Hotelmeldepflicht für ausländische Gäste bestehen

Art. 45 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, eine besondere Melde- und Ausweispflicht für beherbergte Ausländer (sog. Hotelmeldepflicht) einzuführen. Das SDÜ hat für alle am Vertrag teilnehmenden Staaten, u.a. Deutschland, unmittelbare Geltung. Das SDÜ enthält die Vorgabe, dass der Leiter einer Beherbergungsstätte darauf hinwirken muss, dass beherbergte Ausländer Meldevordrucke eigenhändig ausfüllen und unterschreiben und sich dabei durch Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments ausweisen. Zweck der Regelung ist die Gefahrenabwehr. Es soll die die weitgehend entfallenden Grenzkontrollen im Schengen-Raum kompensieren.

Art. 45 Abs. 1 lit. a SDÜ: „Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass […] der Leiter einer Beherbergungsstätte oder seine Beauftragten darauf hinwirken, dass beherbergte Ausländer, […], Meldevordrucke eigenhändig ausfüllen und unterschreiben und sich dabei gegenüber dem Leiter der Beherbergungsstätte oder seinem Beauftragten durch Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments ausweisen;“

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Finanz. Auswirkung

 

Einnahmen 

Ja

 

Mittel stehen zur Verfügung

Ja

 

 

 

Produkt/SK: 

 

 

 

 

 

 

Keine haushaltsmäßige Berührung                

 

Mittel stehen nicht zur Verfügung

 

 

 

 

 

Bemerkungen:

 

 

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Anlagen

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